RS Vfgh 1994/5/11 B721/94

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb laut Übergabsvertrag auf den Todesfall betreffend einen geschlossenen Hof iSd Tir HöfeG.

Insbesondere auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten für den Fall des Erfolges der Beschwerde kommt deshalb der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen zum Ergebnis, daß letztlich hier die - näher dargelegten - Interessen des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen und jene der beteiligten Partei und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B721.1994

Dokumentnummer

JFR_10059489_94B00721_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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