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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb laut Übergabsvertrag auf den Todesfall betreffend einen geschlossenen Hof iSd Tir HöfeG.
Insbesondere auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten für den Fall des Erfolges der Beschwerde kommt deshalb der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen zum Ergebnis, daß letztlich hier die - näher dargelegten - Interessen des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen und jene der beteiligten Partei und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B721.1994Dokumentnummer
JFR_10059489_94B00721_01