RS Vwgh 1996/7/10 94/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 3

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 11 Abs 14 UStG 1972 ist allein die Verwirklichung des OBJEKTIVEN Tatbestandes, nämlich die Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer im Sinne des UStG ist), erforderlich. Für den Eintritt der Rechtsfolgen aus der Ausstellung einer diesem Tatbestand unterzuordnenden Rechnung ist es daher ohne Belang, aus welchen Gründen bzw mit welcher Absicht, ja selbst ob die Rechnung bloß irrtümlich ausgestellt worden ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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