RS VwGH Beschluss 1996/07/10 96/03/0066

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Rechtssatz

Die nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen hat die Beh (allein) von Amts wegen zu wahren. Das LuftfahrtG enthält keine Bestimmung, die es dem Eigentümer der an das betroffene Grundstück anrainenden Liegenschaften ermöglicht, im Verfahren zur Erteilung einer Außenlandungsbewilligung und Außenabflugsbewilligung eine Verletzung dieser Vorschrift in der Rechtsstellung einer Partei (als Nachbar) geltend zu machen.

Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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