Die nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen hat die Beh (allein) von Amts wegen zu wahren. Das LuftfahrtG enthält keine Bestimmung, die es dem Eigentümer der an das betroffene Grundstück anrainenden Liegenschaften ermöglicht, im Verfahren zur Erteilung einer Außenlandungsbewilligung und Außenabflugsbewilligung eine Verletzung dieser Vorschrift in der Rechtsstellung einer Partei (als Nachbar) geltend zu machen.