RS Vfgh 1994/5/17 B2187/93

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Veröffentlicht am 17.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Zurückweisung eines gemäß §54 FremdenG gestellten Antrages.

Der Antragsteller führt lediglich aus, daß im "Sinne der EB zur RV 79 BGBl Nr. 14. GP zur Novelle des BGBl 316/1976 ... zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre, ...". Damit ist jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers iSd §85 Abs2 VfGG nicht dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2187.1993

Dokumentnummer

JFR_10059483_93B02187_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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