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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Zurückweisung eines gemäß §54 FremdenG gestellten Antrages.
Der Antragsteller führt lediglich aus, daß im "Sinne der EB zur RV 79 BGBl Nr. 14. GP zur Novelle des BGBl 316/1976 ... zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und für Dritte keinerlei Nachteil damit verbunden wäre, ...". Damit ist jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers iSd §85 Abs2 VfGG nicht dargetan.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2187.1993Dokumentnummer
JFR_10059483_93B02187_2_01