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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0182 95/15/0183Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/21 95/15/0092 4Stammrechtssatz
Ein Fremdvergleich ist nicht nur bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, sondern auch bei Verträgen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern anzustellen. Da für einen Fremdvergleich die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich ist, ist es Aufgabe der Abgabenbehörde, die Frage in ihre Ermittlungen und Beurteilung einzubeziehen, ob die Verknüpfung von Bürgschaftsübernahmen durch Rechtsanwälte mit der Erlangung von Syndikuspositionen auch dann der allgemein zwischen Klienten und Anwälten geübten Praxis entspricht, wenn man von einer gesellschaftlichen Beteiligung des Rechtsanwaltes an der Kapitalgesellschaft absieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995150181.X05Im RIS seit
03.04.2001