RS Vwgh 1996/7/10 95/15/0181

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0182 95/15/0183

Rechtssatz

Ein Pauschalentgelt, das unabhängig davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, ist für Dienstleistungen, die im wesentlichen Bürodienste betreffen, dem Grunde nach absolut unüblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150181.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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