RS Vfgh 1994/5/26 B1002/94

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Veröffentlicht am 26.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

keine Folge

Bei der Versagung einer Baubewilligung kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihm selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen (vgl. zB VwGH 29.05.91, AW 91/05/0028). Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1002.1994

Dokumentnummer

JFR_10059474_94B01002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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