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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
keine Folge
Bei der Versagung einer Baubewilligung kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihm selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen (vgl. zB VwGH 29.05.91, AW 91/05/0028). Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1002.1994Dokumentnummer
JFR_10059474_94B01002_01