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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §71;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/06 89/13/0093 3Stammrechtssatz
Ein Selbstkontrahieren durch Organe von Kapitalgegsellschaften ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (der Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm - aber nicht vom Vertreter - das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen (Hinweis E 15.12.1988, 87/16/0142). Ein weiteres Erfordernis für die Wirksamkeit des Selbstkontrahierens ist ein nach außen in Erscheinung tretender Akt (Manifestationsakt), der für Dritte feststellbar ist (Hinweis E 15.12.1978, 425/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X01Im RIS seit
12.11.2001