RS Vwgh 1996/7/10 94/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AktG 1965 §71;
AktG 1965 §84;
BAO §80;
GmbHG §25 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/06 89/13/0093 3

Stammrechtssatz

Ein Selbstkontrahieren durch Organe von Kapitalgegsellschaften ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (der Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm - aber nicht vom Vertreter - das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen (Hinweis E 15.12.1988, 87/16/0142). Ein weiteres Erfordernis für die Wirksamkeit des Selbstkontrahierens ist ein nach außen in Erscheinung tretender Akt (Manifestationsakt), der für Dritte feststellbar ist (Hinweis E 15.12.1978, 425/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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