RS Vwgh 1996/7/10 94/15/0011

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §63;
EStG 1988 §73;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist bei Durchführung des Jahresausgleiches weder an den für das jeweilige Jahr ergangenen, bloß eine vorläufige Maßnahme (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Rz 1 zu § 63) darstellenden Freibetragsbescheid gebunden (weshalb im konkreten Fall auch kein Eingriff in die Rechtskraft dieses Bescheides vorliegt), noch auch rechtfertigt der bloße Umstand, daß das Finanzamt gleichartige Aufwendungen in den Jahresausgleichsbescheiden für die Vorjahre sowie in den Freibetragsbescheiden für das Streitjahr und das Folgejahr anerkannt hat, die Annahme, daß durch die Nichtanerkennung solcher Aufwendungen im beantragten Jahresausgleichsbescheid für das Streitjahr der Grundsatz von "Treu und Glauben" verletzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150011.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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