RS Vwgh 1996/7/10 94/15/0030

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1;

Rechtssatz

Wird von einem Abgabepflichtigen eine der im § 22 EStG 1988 namentlich aufgezählten Berufstätigkeiten ausgeübt, so bleibt er auch dann freiberuflich tätig, wenn er seine Tätigkeit atypisch einschränkt, zB nur mehr als Sachverständiger tätig wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der ÄHNLICHKEIT der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer ANDEREN berufstypisch ausgeübten Tätigkeit NICHT.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150030.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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