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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1;Rechtssatz
Wird von einem Abgabepflichtigen eine der im § 22 EStG 1988 namentlich aufgezählten Berufstätigkeiten ausgeübt, so bleibt er auch dann freiberuflich tätig, wenn er seine Tätigkeit atypisch einschränkt, zB nur mehr als Sachverständiger tätig wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der ÄHNLICHKEIT der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer ANDEREN berufstypisch ausgeübten Tätigkeit NICHT.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150030.X03Im RIS seit
20.11.2000