RS Vwgh 1996/7/10 96/03/0067

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/07/10 96/03/0066 1

Stammrechtssatz

Die nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen hat die Beh (allein) von Amts wegen zu wahren. Das LuftfahrtG enthält keine Bestimmung, die es dem Eigentümer der an das betroffene Grundstück anrainenden Liegenschaften ermöglicht, im Verfahren zur Erteilung einer Außenlandungsbewilligung und Außenabflugsbewilligung eine Verletzung dieser Vorschrift in der Rechtsstellung einer Partei (als Nachbar) geltend zu machen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030067.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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