RS Vfgh 1994/5/30 B852/94

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

keine Folge

Abweisung der - auf eine Einschränkung der Betriebszeiten eines Gastgartens zielende - Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid, mit dem die Betriebsanlagengenehmigung für einen Gastgewerbebetrieb mit Gastgarten erteilt wurde (vgl. §153 Abs1 GewO 1973).

Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung an, daß die möglichen wirtschaftlichen Nachteile für den Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage schwerer wiegen als eine mögliche Lärmbelästigung der Antragstellerin während der gesetzlich zulässigen Betriebszeit.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B852.1994

Dokumentnummer

JFR_10059470_94B00852_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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