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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat ein Abgabepflichtiger - aufgrund hoheitlicher Anordnung in Bescheidform - lediglich einen Ersatz für die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft vorerst vom Land und endgültig vom Bund getragenen Kosten einer Ersatzvornahme durch ein Unternehmen geleistet, so kann von einem Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen und dem Abgabepflichtigen schon deswegen nicht die Rede sein, weil der Abgabepflichtige nicht die sonstige Leistung des Unternehmens entgolten hat. Da dem Kostenersatz nicht sowohl hoheitlicher als auch zivilrechtlicher Charakter beigemessen werden kann, schließt es das Dazwischentreten hoheitlicher Gewalt aus, die Kostenersatzleistung als Schulderfüllung in einem dreipersonalen Rechtsverhältnis zu verstehen. Ungeachtet einer dem Abgabepflichtigen erteilten Rechnung liegen somit nicht alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X06Im RIS seit
12.11.2001