Index
10/10 DatenschutzNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0204 7Stammrechtssatz
Enthalten Bescheidausfertigungen die Bezeichnung des Finanzamtes als der bescheiderlassenden Behörde, ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, von welcher Behörde die Schriftstücke ausgehen und welcher sie zuzurechnen sind. Auch wenn sich das Finanzamt bei der datenverarbeitungsgestützten Erstellung und Versendung der Bescheide des Bundesrechenamtes als Dienstleister iSd § 3 Z 4 DSG bedient, kann kein Zweifel bestehen, daß die Ausfertigungen im Namen und unter Verantwortung des Finanzamtes (und nicht des Bundesrechenamtes) ergangen sind.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150157.X01Im RIS seit
20.11.2000