RS Vwgh 1996/7/10 92/15/0157

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

10/10 Datenschutz
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96;
DSG 1978 §3 Z3;
DSG 1978 §3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0204 7

Stammrechtssatz

Enthalten Bescheidausfertigungen die Bezeichnung des Finanzamtes als der bescheiderlassenden Behörde, ist für den Bescheidadressaten klar erkennbar, von welcher Behörde die Schriftstücke ausgehen und welcher sie zuzurechnen sind. Auch wenn sich das Finanzamt bei der datenverarbeitungsgestützten Erstellung und Versendung der Bescheide des Bundesrechenamtes als Dienstleister iSd § 3 Z 4 DSG bedient, kann kein Zweifel bestehen, daß die Ausfertigungen im Namen und unter Verantwortung des Finanzamtes (und nicht des Bundesrechenamtes) ergangen sind.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150157.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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