RS Vfgh 1994/6/6 B1015/94

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge (Interessenabwägung), soweit der Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien, Ungarn und Slowenien gemäß §54 FremdenG zurückweist. Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen nach desertierter Kosovo-Albaner.

Keine Folge (da keinem Vollzug zugänglich), soweit der Bescheid Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behandelt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1015.1994

Dokumentnummer

JFR_10059394_94B01015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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