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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Folge (Interessenabwägung), soweit der Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Jugoslawien, Ungarn und Slowenien gemäß §54 FremdenG zurückweist. Der Beschwerdeführer ist seinem Vorbringen nach desertierter Kosovo-Albaner.
Keine Folge (da keinem Vollzug zugänglich), soweit der Bescheid Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behandelt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1015.1994Dokumentnummer
JFR_10059394_94B01015_01