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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 3Stammrechtssatz
Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen bei Geldspielautomaten sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ("Bargeldeinwurf") ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze und "Gamble"-Umsätze.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150005.X01Im RIS seit
20.11.2000