RS Vwgh 1996/7/10 94/15/0010

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Veröffentlicht am 10.07.1996
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4;

Rechtssatz

Damit ein steuerbarer Umsatz iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vorliegt, müssen Lieferungen oder sonstige Leistungen GEGEN ENTGELT ausgeführt werden. Die Entgeltlichkeit ist Tatbestandsmerkmal, bei dessen Fehlen ein steuerbarer Vorgang nicht gegeben ist. Aus der für die Steuerbarkeit einer Leistung geforderten Entgeltlichkeit haben Rechtsprechung und Lehre den Begriff des Leistungsaustausches entwickelt. Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist allein, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen muß also eine innere Verknüpfung gegeben sein. Die Zahlungen müssen davon abhängig sein, daß der Zahlungsempfänger die von ihm erwartete Tätigkeit und Leistung vollbracht hat und aus diesem Grund geleistet werden (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 69 ff zu § 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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