RS Vwgh 1996/7/11 94/07/0049

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0309 1

Stammrechtssatz

§ 6 Abs 1 AVG läßt den den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanenten Grundsatz erkennen, es soll einer Partei aus einer Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen. Es ist Sache der Behörde, dafür zu sorgen, daß ein Parteienanbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt. Daß dies uneingeschränkt auch für das Berufungsverfahren gilt, ergibt sich aus § 63 Abs 3 AVG, wonach die Berufung zwar den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, nicht aber - anders als im § 467 Z 1 ZPO - die zur Entscheidung über die Berufung angerufene Behörde zu benennen hat.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070049.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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