RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/18/0461 2 (hier: Zur Verhinderung von Übertretungen des AWG 1990)

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der BArbSchV) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070208.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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