RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0180

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/07/0058 2

Stammrechtssatz

§ 21a Abs 1 WRG bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen. Durch die Verwendung des Wortes "hinreichend" hat der Gesetzgeber klargestellt, daß nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung des § 21a WRG berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070180.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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