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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/07/0058 2Stammrechtssatz
§ 21a Abs 1 WRG bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen. Durch die Verwendung des Wortes "hinreichend" hat der Gesetzgeber klargestellt, daß nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung des § 21a WRG berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070180.X01Im RIS seit
12.11.2001