RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Eine übergangene Partei ist zur Berufung berechtigt, auch wenn sie vom Inhalt des bekämpften Bescheides keine vollständige Kenntnis hat (Hinweis E 30.9.1986, 85/05/0005). Die erste Berufung des betroffenen Wassernutzungsberechtigten gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid war daher entgegen der im Bescheid der Berufungsbehörde mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, vertretenen Rechtsansicht zulässig. Unabhängig davon, wie über diese (erste) Berufung entschieden wurde und ob sie daher nicht als unzulässig zurückgewiesen hätte werden dürfen, war aber das Berufungsrecht des genannten Wassernutzungsberechtigten mit der Einbringung seiner ersten Berufung verbraucht, weshalb ihm in der Folge nicht mehr das Recht zustand, nochmals gegen denselben Bescheid eine Berufung einzubringen (Hinweis E 2.12.1983, 82/02/0286).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Zurückweisung wegen entschiedener Sache Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070234.X01

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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