RS Vwgh 1996/7/11 96/07/0114

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KO §1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2125/64 B 5. März 1965 VwSlg 3239 F/1965 RS 1(hier: wasserrechtliche Bewilligung für eine Versuchsbohrung zur Erschließung einer Thermalquelle).

Stammrechtssatz

Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betriff, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070114.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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