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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs6;Rechtssatz
§ 112 Abs 6 WRG sieht vor, daß der Wasserrechtsbehörde sowohl der Baubeginn als auch die Bauvollendung einer Wasseranlage anzuzeigen ist. Demgemäß darf erst NACH der Anzeige über die Bauvollendung mit dem Betrieb der Anlage begonnen werden. Daraus ergibt sich, daß die Bauvollendung dem Betrieb der Anlage voranzugehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070020.X01Im RIS seit
12.11.2001