Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Zurückweisung eines - direkt bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien eingebrachten - Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gemäß §54 FremdenG wegen Unzuständigkeit.
Dem ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war mit Beschluß vom 21.01.94 mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils keine Folge gegeben worden.
Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen iSd §85 Abs2 letzter Satz VfGG ist im vorliegenden Fall insofern gegeben, als der Beschwerdeführer nunmehr dargetan hat, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der angefochtene Bescheid ist auch insofern einem Vollzug zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre (§54 Abs4 FremdenG).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B62.1994Dokumentnummer
JFR_10059394_94B00062_2_01