RS Vfgh 1994/6/6 B62/94

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Zurückweisung eines - direkt bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien eingebrachten - Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gemäß §54 FremdenG wegen Unzuständigkeit.

Dem ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war mit Beschluß vom 21.01.94 mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils keine Folge gegeben worden.

Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen iSd §85 Abs2 letzter Satz VfGG ist im vorliegenden Fall insofern gegeben, als der Beschwerdeführer nunmehr dargetan hat, inwieweit für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid ist auch insofern einem Vollzug zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre (§54 Abs4 FremdenG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B62.1994

Dokumentnummer

JFR_10059394_94B00062_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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