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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §13 Abs2;Rechtssatz
Das rechtliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) ist nicht an ein fiktives, sondern an tatsächliches Behördenhandeln geknüpft. Ein gegebenenfalls der Behörde anzulastendes Verschulden an der Säumigkeit in der Auftragserteilung kann im Verfahren zur Festsetzung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht mit Erfolg eingewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X02Im RIS seit
20.11.2000