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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs3;Rechtssatz
Beantragt die Partei des Zusammenlegungsverfahrens die Zuerkennung eines Schadenersatzes, welcher aus dem Ernteverlust ab der Zuweisung einer gesetzwidrigen Abfindung vom Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme bis zur Übernahme der auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes als gesetzmäßig anerkannten Grundabfindung besteht, so handelt es sich bei einem solchen Begehren nicht um eine Geldabfindung und einen Geldausgleich iSd § 22 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 (Hinweis E 30.9.1986, 86/07/0088; E 27.8.1988, 88/07/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070071.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011