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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gegen die Vorgangsweise der Berufungsbehörde, ihren Bescheid (hier: Auferlegung einer Kostenersatzpflicht für die Entsorgung von Abfallablagerungen) auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 Tir AWG 1990 anstelle jener des § 4 Abs 1 VVG zu stützen, gibt es unter dem Aspekt der der Berufungsbehörde zukommenden Entscheidungsbefugnis keine Bedenken.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X01Im RIS seit
20.11.2000