RS Vfgh 1994/6/6 B1082/94

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung der Berufung gegen die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 und Abs2 Z2 FremdenG als verspätet.

Der Beschwerdeführer lebt seit seinem ersten Lebensjahr in Österreich, nunmehr mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die ihn heiraten möchte; seit 11.03.91 30 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, darunter 5 wegen Lenken eines KfZ ohne Lenkerberechtigung (seit 14.04.93 14 rechtskräftige Verwaltungsstrafen, obwohl ihm damals angedroht wurde, daß fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen werden würden, sollte er weitere Verwaltungsübertretungen begehen).

Der bekämpfte Bescheid ist nur insoweit einem Vollzug zugänglich, als die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verhängung des befristeten Aufenthaltsverbotes zurückgewiesen wird.

Im Hinblick auf die äußerst zahlreichen rechtskräftigen und nicht zu verharmlosenden Bestrafungen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbotes zwingende öffentliche Interessen bestehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1082.1994

Dokumentnummer

JFR_10059394_94B01082_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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