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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a Abs1;Rechtssatz
Aus einem Bescheid gem § 21a Abs 1 WRG (hier: Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen an einer Abwasserreinigung) muß sich entnehmen lasen, ob und aus welchen Gründen dem Wassernutzungsberechtigten ein Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage erspart bleiben würde oder weshalb und ob dem Wassernutzungsberechtigten ein Anschluß möglich sein werde. All dieser Feststellungen bedarf es, um die Wahrung des im § 21a Abs 3 lit a WRG geforderten Grundsatzes durch das Ergebnis des Bescheides gem § 21a Abs 1 WRG beurteilen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070180.X04Im RIS seit
12.11.2001