RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0180

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;

Rechtssatz

Aus einem Bescheid gem § 21a Abs 1 WRG (hier: Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen an einer Abwasserreinigung) muß sich entnehmen lasen, ob und aus welchen Gründen dem Wassernutzungsberechtigten ein Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage erspart bleiben würde oder weshalb und ob dem Wassernutzungsberechtigten ein Anschluß möglich sein werde. All dieser Feststellungen bedarf es, um die Wahrung des im § 21a Abs 3 lit a WRG geforderten Grundsatzes durch das Ergebnis des Bescheides gem § 21a Abs 1 WRG beurteilen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070180.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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