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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsansicht der Behörde, wonach erst mit der Herstellung eines Deponiekörpers - einschließlich der Rekultivierungsmaßnahmen - das Projekt verwirklicht und für die dauernde Ablagerung fertiggestellt - somit vollendet - sei, würde dazu führen, daß mit dem Betrieb einer Deponie erst zu einem Zeitpunkt begonnen werden dürfte, zu dem die Deponie verfüllt und rekultiviert worden ist. Dies würde jedoch ergeben, daß mit dem Betrieb der Deponie erst mit der Einstellung des Deponiebetriebes begonnen werden könnte, was einen Widerspruch in sich darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070020.X02Im RIS seit
12.11.2001