RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 92/07/0070 10 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen. Daß die rechtliche Konsequenz der gesetzeswidrigen Vorschreibung von Auflagen durch bloßen Verweis auf ihre Wiedergabe in der Verhandlungsschrift statt ihrer einzelnen Aufzählung im Spruch eines Bewilligungsbescheides darin bestünde, daß der Konsens nunmehr ohne diese Auflagen als erteilt anzusehen wäre, hat der VwGH in seiner Judikatur nicht ausgesprochen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (Hinweis E 14.12.1979, 1301/79).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070093.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten