RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0234

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
WRG 1959 §107 Abs1;

Rechtssatz

Von der Nichtigkeitsdrohung des § 107 Abs 1 erster Satz WRG ist nicht nur die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern auch deren Anberaumung erfaßt. Ein wasserrechtlicher Bescheid leidet daher grundsätzlich auch dann an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn die Vorschriften über die Kundmachung der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wurden, sofern nicht das WRG selbst etwas anderes anordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070234.X02

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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