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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Von der Nichtigkeitsdrohung des § 107 Abs 1 erster Satz WRG ist nicht nur die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern auch deren Anberaumung erfaßt. Ein wasserrechtlicher Bescheid leidet daher grundsätzlich auch dann an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn die Vorschriften über die Kundmachung der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wurden, sofern nicht das WRG selbst etwas anderes anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070234.X02Im RIS seit
26.02.2002