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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 lite;Rechtssatz
Zur Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Wasserbenutzung (hier: Einleitung von Abwässern in einen Fluß) bedarf es auch der Einbeziehung der Immissionsseite, das heißt, es sind die konkreten negativen Auswirkungen der bewilligten Abwasserleitung auf die Gewässergüte festzustellen. Daß sich die Behörde in dieser Frage darauf beschränkt hat, auf den notorischen Umstand der Zuleitung vermeidbarer Schmutzfrachten durch eine bloß mechanische Kläranlage hinzuweien, konnte umso weniger genügen, als trotz dieses notorischen Umstandes eine hier anwendbare Verordnung des in § 33 c WRG angekündigten Inhaltes mit der damit verbundenen Auslösung entsprechenden Anpassungspflichten nach dieser Gesetzesstelle bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen an der Abwasserreinigung nach § 21a WRG noch nicht erlassen worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070180.X03Im RIS seit
12.11.2001