RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0231

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z3;
KO §46 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Durch die in der Begründung eines Berufungsbescheides vorgenommene Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten (hier: einer notstandspolizeilichen Entsorgung von Abfallablagerungen) als Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 2 KO werden Rechte des Verpflichteten (hier: des Masseverwalters) schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung der vorgeschriebenen Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung zu sein hat. Dementsprechend greift auch das Argument des Verpflichteten, der Bescheid sei mangels Zureichens der Masse zur Deckung gemäß § 68 Abs 4 Z 3 AVG undurchführbar, nicht.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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