RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0119

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §4 Abs8;
WRG 1959 §4 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0120

Rechtssatz

Jeder Erwerb des Eigentumsrechtes an als öffentliches Wassergut gewidmeten Flächen in anderer als der im § 4 Abs 8 WRG vorgesehenen Weise bringt die öffentlich-rechtliche Widmung mit dem zivilrechtlich in anderer Weise wirksam erworbenen Eigentum zum Erlöschen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die bereits eingetretene Beendigung der Zweckwidmung von Flächen als öffentliches Wassergut ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch durch ein Interesse einer Partei an der - den Gerichten vorbehaltenen - Klarstellung ihrer Eigentumsrechte nicht gerechtfertigt (Hinweis E 24.10.1995, 94/07/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070119.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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