RS Vfgh 1994/6/6 B935/94

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 1990 in Österreich auf und hat sich während seines gesamten Aufenthaltes nichts zuschulden kommen lassen; er ist aufrecht gemeldet und geht einer geregelten Arbeit nach; bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Bescheides würde jedoch der sofortige wirtschaftliche Ruin eintreten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B935.1994

Dokumentnummer

JFR_10059394_94B00935_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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