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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/19 94/05/0216 4Stammrechtssatz
Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen, die eine erste Instanz als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweite Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, ist formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes; materiell gesehen handelt es sich um eine Zuständigkeitsfrage. Der VwGH hat daher vor dem Beschwerdevorbringen die Frage zu prüfen, ob die Zuständigkeit der einschreitenden erstinstanzlichen Behörde gegeben war (Hinweis E 20.6.1995, 93/05/0103).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070049.X02Im RIS seit
12.11.2001