RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0217

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1500;
FlVfGG §44 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §81 Abs1;
GBG 1955 §20;
GBG 1955 §21;

Rechtssatz

Fahrlässigkeit (auch leichte) schließt den guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchstandes aus und läßt die Rechtswirkung des § 81 Abs 1 zweiter Satz Tir FlVfLG 1978 eintreten. Sind dem Erwerber eines Grundstücks die Lage und der Verlauf eines als gemeinsame Anlage im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens errichteten Weges bekannt, so ist er verpflichtet, konkrete Erhebungen darüber anzustellen, ob das von ihm gekaufte Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren mit einbezogen worden ist, in welchem Stadium sich dieses befindet und welche Maßnahmen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens bereits durchgeführt worden sind. Keinesfalls reichen dazu "Erkundigungen" beim zuständigen Grundbuchsgericht aus (Hinweis E 23.5.1995, 94/07/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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