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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1500;Rechtssatz
Fahrlässigkeit (auch leichte) schließt den guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchstandes aus und läßt die Rechtswirkung des § 81 Abs 1 zweiter Satz Tir FlVfLG 1978 eintreten. Sind dem Erwerber eines Grundstücks die Lage und der Verlauf eines als gemeinsame Anlage im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens errichteten Weges bekannt, so ist er verpflichtet, konkrete Erhebungen darüber anzustellen, ob das von ihm gekaufte Grundstück in das Zusammenlegungsverfahren mit einbezogen worden ist, in welchem Stadium sich dieses befindet und welche Maßnahmen im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens bereits durchgeführt worden sind. Keinesfalls reichen dazu "Erkundigungen" beim zuständigen Grundbuchsgericht aus (Hinweis E 23.5.1995, 94/07/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070217.X01Im RIS seit
20.11.2000