RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 92/07/0097 9 (hier: der wasserpolizeiliche Auftrag lautet auf Entfernung einer Verrohrung mit der Maßgabe, daß diese "in einem Bereich von 10 m bestehen bleiben" könne)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis E 18.3.1994, 91/07/0147). Im konkreten Fall hat die Wasserrechtsbehörde in ihrem Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG das Ausmaß der darin vorgesehenen Änderungen in der Natur betreffend eine vom Auftragsadressaten betriebene Kiesgrube im Spruch des Bescheides genau darzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 26 f zu § 59 AVG). Die Unterschiedlichkeit des Auftragsinhaltes für den "südlichen" Grubenbereich und für den "nördlichen" Grubenbereich macht es wegen der Relativität dieser Begriffe zwangsläufig erforderlich, einen örtlichen Fixpunkt in den Bescheidspruch aufzunehmen, auf welchen sich die Richtungsangaben beziehen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070173.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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