RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0208

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Abwesenheit des Betriebsinhabers (hier: Abfallsammlers) vom Betrieb - sei es wegen eines Krankenhausaufenthaltes, sei es aus anderen Gründen - muß gerechnet werden. Die Möglichkeit einer solchen Abwesenheit ist daher nichts Unvorhersehbares; unvorhersehbar ist lediglich der Zeitpunkt einer solchen Abwesenheit. Der Betriebsinhaber muß daher Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden (Hinweis E 27.1.1995, 95/10/0061 und 93/10/0100).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070208.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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