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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;Rechtssatz
Mit der Abwesenheit des Betriebsinhabers (hier: Abfallsammlers) vom Betrieb - sei es wegen eines Krankenhausaufenthaltes, sei es aus anderen Gründen - muß gerechnet werden. Die Möglichkeit einer solchen Abwesenheit ist daher nichts Unvorhersehbares; unvorhersehbar ist lediglich der Zeitpunkt einer solchen Abwesenheit. Der Betriebsinhaber muß daher Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, daß im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden (Hinweis E 27.1.1995, 95/10/0061 und 93/10/0100).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070208.X02Im RIS seit
20.11.2000