RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0180

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/07/0037 3

Stammrechtssatz

§ 21a Abs 1 WRG spricht vom "nunmehrigen" Stand der Technik. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung nur bei einer Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angewendet werden kann, da der "numehrige" Stand der Technik nicht in dem die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a WRG beinhaltenden Tatbestandsbereich, sondern vielmehr im Rechtsfolgenbereich verankert ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070180.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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