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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/07/0037 3Stammrechtssatz
§ 21a Abs 1 WRG spricht vom "nunmehrigen" Stand der Technik. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung nur bei einer Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angewendet werden kann, da der "numehrige" Stand der Technik nicht in dem die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a WRG beinhaltenden Tatbestandsbereich, sondern vielmehr im Rechtsfolgenbereich verankert ist.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070180.X02Im RIS seit
12.11.2001