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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 107 Abs 2 WRG findet nur dann Anwendung, wenn die mündliche Verhandlung öffentlich kundgemacht wurde (Hinweis E 17.1.1993, 93/07/0039). Eine übergangene Partei kann zwar im Fall der rechtswidrigen Unterlassung der öffentlichen Kundmachung Einwendungen ohne zeitliche Begrenzung vorbringen; es fehlt aber dann an der Fiktion (Hinweis E 8.7.1992, 82/07/0006), wonach diese Einwendungen so anzusehen wären, als wären sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erhoben worden. Dies führt dazu, daß die Außerachtlassung der Vorschriften des § 107 Abs 1 WRG einen Fehler darstellt, der die Nichtigerklärung des nachfolgenden Bescheides nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070234.X03Im RIS seit
26.02.2002