RS Vfgh 1994/6/6 B963/94

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Der Beschwerdeführer ist legal in Österreich eingereist und lebt seit einem Jahr bei seiner Ehefrau, die über einen Sichtvermerk und eine Arbeitsbewilligung verfügt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B963.1994

Dokumentnummer

JFR_10059394_94B00963_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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