RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0093

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Bf die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserversorgungsanlage erteilt, so konnten die durch die räumlichen Angaben in den im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen betroffenen, vom Bf verschiedenen Grundeigentümer, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen wurden (erst nach Bescheiderlassung wurden die der Behörde vom Bf in Entsprechung der Vorschreibungen die von den Vorschreibungen betroffenen Grundeigentümer mitgeteilt) und deren Rechtnachfolger nicht verpflichtet werden. Korrespondierend dazu ist dem Bf gegenüber den aus den räumlichen Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides betroffenen Grundeigentümern auch kein Recht erwachsen. Wurden die Vorschreibungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der über die gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gerichteten Einwendungen der von den Vorschreibungen betroffenen, vom Bf verschiedenen Grundeigentümer abspricht, aufgehoben, so konnte der Bf dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070093.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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