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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wurde dem Bf die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserversorgungsanlage erteilt, so konnten die durch die räumlichen Angaben in den im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen betroffenen, vom Bf verschiedenen Grundeigentümer, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen wurden (erst nach Bescheiderlassung wurden die der Behörde vom Bf in Entsprechung der Vorschreibungen die von den Vorschreibungen betroffenen Grundeigentümer mitgeteilt) und deren Rechtnachfolger nicht verpflichtet werden. Korrespondierend dazu ist dem Bf gegenüber den aus den räumlichen Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides betroffenen Grundeigentümern auch kein Recht erwachsen. Wurden die Vorschreibungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der über die gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gerichteten Einwendungen der von den Vorschreibungen betroffenen, vom Bf verschiedenen Grundeigentümer abspricht, aufgehoben, so konnte der Bf dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070093.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011