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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Weder die Errichtung eines Holzstegs noch Anlagen zur Uferbefestigung sind Gemeingebrauch iSd § 8 WRG, weil es sich dabei um solche Arten der Benutzung eines Gewässers handelt, mit den die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird. Die nach § 38 Abs 1 WRG für die Errichtung eines Steges erforderliche wasserrechtliche Bewilligung kann aus dem Grunde des § 5 Abs 1 Satz 2 WRG nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne daß die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wasserguts die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wasserrechtlichen Verfahren von Interesse wären (Hinweis E 14.3.1995, 94/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070144.X01Im RIS seit
12.11.2001