Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §12;Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Fremde in seiner Berufung gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine inländische Adresse angegeben und darauf verwiesen hat, nunmehr persönlich haftender Gesellschafter einer inländischen OEG zu sein und daher ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, war keine ausreichende Grundlage, um daraus ohne weiteres den Schluß zu ziehen, der Fremde sei nach Antragstellung (bis zur Erlassung des Berufungsbescheides) sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Zur verläßlichen Feststellung, ob dieser Sachverhalt zutrifft, wäre es vielmehr erforderlich gewesen, durch Gewährung des Parteiengehörs in diesem wesentlichen Punkt Klarheit zu verschaffen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180894.X02Im RIS seit
02.05.2001