RS Vwgh 1996/7/11 95/18/0894

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §14;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Fremde in seiner Berufung gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine inländische Adresse angegeben und darauf verwiesen hat, nunmehr persönlich haftender Gesellschafter einer inländischen OEG zu sein und daher ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, war keine ausreichende Grundlage, um daraus ohne weiteres den Schluß zu ziehen, der Fremde sei nach Antragstellung (bis zur Erlassung des Berufungsbescheides) sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Zur verläßlichen Feststellung, ob dieser Sachverhalt zutrifft, wäre es vielmehr erforderlich gewesen, durch Gewährung des Parteiengehörs in diesem wesentlichen Punkt Klarheit zu verschaffen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180894.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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