RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0071

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §1;
FlVfLG OÖ 1979 §102;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0140 E 21. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

§ 102 OÖ FlVfLG bildet keine Grundlage für zivilrechtliche Entscheidungen der Agrarbehörde über Entschädigungsansprüche betreffend Wertdifferenzen zwischen vorläufig übernommenen und durch den Zusammenlegungsplan zugeteilten Grundstücken, weil die Durchsetzung solcher Ansprüche nicht dem "Zweck der Zusammenlegung" dienen würde, da sie nicht zu den "rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gehören, die zum Zweck der

Durchführung der Zusammenlegung ... in das Verfahren miteinbezogen

werden müssen" (Hinweis E 27.9.1988, 88/07/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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