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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0140 E 21. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
§ 102 OÖ FlVfLG bildet keine Grundlage für zivilrechtliche Entscheidungen der Agrarbehörde über Entschädigungsansprüche betreffend Wertdifferenzen zwischen vorläufig übernommenen und durch den Zusammenlegungsplan zugeteilten Grundstücken, weil die Durchsetzung solcher Ansprüche nicht dem "Zweck der Zusammenlegung" dienen würde, da sie nicht zu den "rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gehören, die zum Zweck der
Durchführung der Zusammenlegung ... in das Verfahren miteinbezogen
werden müssen" (Hinweis E 27.9.1988, 88/07/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070071.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011