RS Vfgh 1994/6/6 B1039/94

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Veröffentlicht am 06.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 und Abs2 Z7 und unter Bedachtnahme auf §19 und §20 FremdenG.

Der Beschwerdeführer ist nach seinem Vorbringen desertierter Kosovo-Albaner.

Mag auch eine Zunahme der Inanspruchnahme der durch die österreichische Rechtsordnung - und nicht durch zuletzt durch die österreichische Bundesverfassung - eingeräumten Rechtsbehelfe zu erwarten sein, so bestehen doch keine konkreten Hinweise darauf, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1039.1994

Dokumentnummer

JFR_10059394_94B01039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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