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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 und Abs2 Z7 und unter Bedachtnahme auf §19 und §20 FremdenG.
Der Beschwerdeführer ist nach seinem Vorbringen desertierter Kosovo-Albaner.
Mag auch eine Zunahme der Inanspruchnahme der durch die österreichische Rechtsordnung - und nicht durch zuletzt durch die österreichische Bundesverfassung - eingeräumten Rechtsbehelfe zu erwarten sein, so bestehen doch keine konkreten Hinweise darauf, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1039.1994Dokumentnummer
JFR_10059394_94B01039_01