RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0208

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zu Unrecht wirft der Bf der Behörde vor, sie habe es unterlassen, Untersuchungen über die Organisation seines Betriebes anzustellen. Da es sich bei der Übertretung nach § 39 Abs 1 lit a Z 1 AWG 1990 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hatte der Besch glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war; er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen müssen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet sei, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (Hinweis E 17.12.1990, 90/19/0570). Es war Sache des Besh, von sich aus darzulegen, daß er seinen Betrieb so organisiert hat, daß auch im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.

Schlagworte

Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070208.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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