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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AWG Tir 1990 §13 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verpflichtete es hinnehmen muß, wenn die Kosten der Durchführung eines Auftrages im Wege der Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 7.11.1995, 95/05/0260; E 22.10.1990, 90/10/0003), so gilt dies auch für jene Partei eines Verwaltungsverfahrens, die durch Mißachtung ihrer gesetzlichen Pflichten eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, deren Beseitigung auf dem Wege einer notstandspolizeilichen Maßnahme (hier nach § 13 Abs 2 Tir AWG 1990) erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X04Im RIS seit
20.11.2000