RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0231

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG Tir 1990 §13 Abs1;
AWG Tir 1990 §13 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verpflichtete es hinnehmen muß, wenn die Kosten der Durchführung eines Auftrages im Wege der Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 7.11.1995, 95/05/0260; E 22.10.1990, 90/10/0003), so gilt dies auch für jene Partei eines Verwaltungsverfahrens, die durch Mißachtung ihrer gesetzlichen Pflichten eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, deren Beseitigung auf dem Wege einer notstandspolizeilichen Maßnahme (hier nach § 13 Abs 2 Tir AWG 1990) erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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